Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 384
§ 384 – Geschäftsführung der Regionaldirektionen
(1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
Kurz erklärt
- Die Regionaldirektionen haben eine Geschäftsführung.
- Die Geschäftsführung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt.
- Vor der Bestellung des Vorsitzenden muss der Vorstand den Verwaltungsrat anhören.
- Auch die beteiligten Landesregierungen werden vor der Bestellung angehört.